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Satzung des Sportvereins Morbach 1929 e.V. (aktualisierte Ausgabe von Juli 2007) |
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§ 1
Name, Sitz und Zweck
Der
am 01. April 1929 in Morbach gegründete Verein führt den Namen "Sportverein
Morbach 1929" (SV MORBACH). Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland
im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der
Verein hat seinen Sitz in Morbach.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen
Jugendarbeit.
Der
Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von
Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer
die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen
Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl.
Ablehnung anzugeben.
Die
Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
Über
die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung
des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Frist von sechs Wochen zulässig.
Ein
Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus
wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere
wegen
vereinsschädigenden
Verhaltens,
grober
oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
Nichtzahlung
von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung
Nichtbefolgung
von Anordnungen der Vereinsleitung.
§ 4
Beiträge
Der
Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von
der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der
Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder
können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 5
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Wenn
ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane
verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen
verhängt werden:
Verweis,
Geldstrafe
bis zu 50,00 €,
zeitlich
begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des
Vereins
zeitlich
unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
Ausschluss
aus dem Verein.
Die
Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu
versehen.
§ 6
Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind:
die
Mitgliederversammlung
der
geschäftsführende Vorstand
der
engere Vorstand
der
erweiterte Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung
durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung
in dem lokalen Presseorgan "Morbacher Rundschau".
Zwischen
dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von
mindestens drei Wochen liegen.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
der
Vorstand beschließt oder
ein
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden
beantragt.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten
18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.
Lebensjahr an wählbar.
Die
Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder
beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Über
Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine
Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen
sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden
Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als
Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung
ist unzulässig.
Sofern
drei anwesende Mitglieder geheime Abstimmung wünschen, muss geheim abgestimmt
werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Geschäftsführer
und den Vorsitzenden zu unterzeichnen; bei deren Verhinderung durch ihre
Stellvertreter.
Die
Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1. Halbjahr statt. Regelmäßige
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
Entgegennahme
der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes
Wahl
des Vorstandes und der Kassenprüfer. Die Wahl des Vorstandes gilt für die
Dauer von zwei Jahren.
Beschlussfassung
über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
§ 8
Vorstand
Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem
Vorsitzenden
bis
zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem
Kassierer
dem
Geschäftsführer
Der
engere Vorstand besteht aus dem geschäftsführende Vorstand und:
dem
stellvertretenden Kassierer
dem
stellvertretenden Geschäftsführer
dem
Jugendleiter
dem Schiedsrichterbeauftragten
bis
zu vier Beisitzer
den
Abteilungsleitern
Der
erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand und
den
Betreuern der Senioren- und Jugendfußballmannschaften
den
stellvertretenden Abteilungsleitern
den
Platzkassierern
den
Platzordnern
dem
Platz- und Gerätewart
Der
Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die
Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine
Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch
bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der
Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet,
den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn
dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Beschlüsse,
die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Diese Genehmigung kann bei Beträgen bis 500,00 €uro oder in eiligen Fällen
vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer erteilt werden. Bei eiligen Fällen
über 500,00 € ist die Zustimmung des Vorstandes nachzuholen.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
§ 9
Gesetzliche Vertretung
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 10
Jugend des Vereins
Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur
Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt
werden.
In
diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung
des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel.
§ 11
Abteilungen
Für
die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des engeren
Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
Die
Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich
zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die
Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem
Vorstand.
Für
die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die
Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 12
Ausschüsse
Der
Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren
Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die vom Vorstand berufenen
Ausschussmitglieder gehören ebenfalls dem erweiterten Vorstand an.
Die
Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende
unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 13
Protokollierung der Beschlüsse
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der
Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14
Kassenprüfung
Die
Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die
Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
der
Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
von
einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Sollte
bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein
Vermögen an die Gemeinde, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Morbach, den 29. Mai 2005
Sportverein
Morbach 1929 e.V.